Außergewöhnlich gute Lage Hotel auf dem Schlossberg bei Lienz

Buchungsbedingungen

Was Sie wissen sollten

Allgemeines

Die österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB) beziehen sich ausschließlich auf Verträge zwischen Beherbergungsbetrieben und Gästen, die nicht durch Reiseunternehmen vermittelt wurden. An dieser Stelle soll ergänzend darauf hingewiesen werden, dass für Verträge zwischen Beherberger und Reiseunternehmen das Kooperationsabkommen als Basis herangezogen werden kann. Dieses ist ebenso wie die ÖHVB in der Fachgruppe Hotellerie erhältlich.

 

Die ÖHVB sollen dem Beherbergungsunternehmer als Leitfaden für etwaige Vertragspunkte dienen. Sie sind kein Gesetz, weshalb sie natürlich nicht zwingend zu berücksichtigen sind.

 

Damit die Hotelvertragsbedingungen Vertragsinhalt werden, ist es notwendig, dass man sie mit dem Vertragspartner vereinbart. Der Gast muss dabei die Möglichkeit haben, auf sein Verlangen hin vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis nehmen zu können. Es ist deshalb empfehlenswert, die ÖHVB im Betrieb aufzulegen. Im Falle regelmäßiger Verwendung ist der Beherberger außerdem nach § 73 Abs. 1 GewO verpflichtet, die Vertragsbedingungen in den für den Verkehr mit Gästen bestimmten Räumlichkeiten ersichtlich zu machen (Aushang ist in der Fachgruppe Hotellerie erhältlich).

 

Wir empfehlen, die Bedingungen schriftlich im Vertrag zu vereinbaren, um sich später, im Falle eines Rechtsstreites, die Beweisführung zu ersparen, ob die ÖHVB nun Vertragsinhalt geworden sind oder nicht. Es ist dabei nicht notwendig, jede einzelne Bedingung anzuführen. Ein Hinweis darauf, dass die ÖHVB Vertragsinhalt sind, genügt.

 

Ein weiterer Vorteil, den die ÖHVB bieten, ist, dass etwaige eigenständig erarbeiteten Bedingungen sittenwidrig und deshalb unwirksam sein können. Die ÖHVB bieten somit sowohl für den Unternehmer als auch für den Gast eine Rechtssicherheit.

Der Vertragsabschluss

Im Normalfall sind der Gast und der Beherbergungsbetrieb Vertragspartner. Die ÖHVB sehen für den Zweifelsfall jedoch auch den Besteller, der für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt, als Vertragspartner vor. Gewerbliche Reisevermittler sind, wie bereits erwähnt, von den ÖHVB nicht erfasst.

 

Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes zustande. Dabei kann vereinbart werden, dass der Gast eine Anzahlung zu leisten hat. Es steht dem Beherberger auch frei, den gesamten vereinbarten Preis als Vorauszahlung zu verlangen.

Beginn und Ende der Beherbergung

Beginn:
Der Gast hat das Recht, die Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen.

 

Ende:
Am Tag der Abreise hat der Gast die gemieteten Räume bis spätestens 12.00 Uhr freizumachen.

 

Wenn ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen wird, so zählt die vorhergegangene Nacht als Erstübernachtung.

 

Wenn ein Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint und auch kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde, so hat der Beherberger das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Hat der Gast jedoch eine Anzahlung geleistet (siehe Pkt. II), so bleibt das Zimmer bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages reserviert.

Rechte des Gastes

Neben den bereits unter Punkt III erwähnten Rechten hat der Gast auch weiters die Möglichkeit, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt, eine angemessene Ersatzverpflegung (Lunchpaket) oder einen Bon zu verlangen, sofern er dies bis 18.00 Uhr des Vortages gemeldet hat.

 

Ansonsten hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers keinen Ersatzanspruch, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten einnimmt.

Pflichten des Gastes

Spätestens bei Beendigung des Beherbergungsvertrages ist das vereinbarte Entgelt zu bezahlen, es sei denn, der Vertrag beinhaltet abweichende Regelungen. Fremdwährungen werden vom Beherberger nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen.

 

Wenn Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich sind, der Gast jedoch welche von auswärts mitbringt und in öffentlichen Räumen verzehrt, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung („Stoppelgeld“ bei Getränken) zu verlangen.
Im Gästezimmer sind keine Hunde gestattet.

 

Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes.

Rechte des Beherbergers

Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 12.00 Uhr räumt, so ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

 

Im Falle einer Verweigerung des Gastes zur Zahlung des bedungenen Entgelts, steht dem Beherbergungsbetreiber das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung die eingebrachten Sachen zurückzubehalten.

 

Zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts, hat der Unternehmer weiters ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen.

 

Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen, wobei dieses jedoch auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen ist. Aus betrieblichen Gründen kann er diese vom Gast geforderten Leistungen natürlich auch ablehnen.

Pflichten des Beherbergers

Die ausgezeichneten Preise haben Inklusivpreise zu sein.

 

Die ÖHVB sehen weiters auszeichnungspflichtige Sonderleistungen vor, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind und gesondert in Rechnung gestellt werden können. Diese sind z.B.:

 

  • die Bereitsstellung von Sauna und Hallenbad, Solarium, Garagierung usw.
  • für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten kann ein ermäßigter Preis berechnet werden.

Haftung des Beherbergers für Schäden

Abgesehen von der Anwendung des Allgemeinen Schadenersatzrechtes trifft den Beherberger nach §§ 970 ff ABGB eine besondere Gastwirtehaftung.

 

Nach diesen Bestimmungen, die auch in den ÖHVB wiedergegeben sind, haftet der Beher- bergungsunternehmer für vom Gast eingebrachte Gegenstände, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch ihn oder durch einen seiner Leute verschuldet wurde. Aufgrund der „Gefahr des offenen Hauses“, in dem eine große Anzahl von Menschen ständig unkontrollierbar aus- und eingehen, sieht das Gesetz auch ein Einstehen müssen des Gast- wirtes für fremde Personen vor (Ausnahme: keine Haftung für Personen, die sich gewaltsam Zutritt verschafft haben, wie Räuber und Einbrecher). Die besondere Haftung ist jedoch mit dem Höchstbetrag von € 1.100,- begrenzt. Eine Ablehnung der Haftung durch Anschlag hat keine rechtliche Wirkung.

 

Bis zu einem Wert von € 550,- ist nach § 970 a ABGB auch eine Haftung für Kostbarkeiten (z.B. Schmuck), Geld und Wertpapiere vorgesehen. Eine Herabsetzung der Haftungsgrenze hat ebenso wie oben keine rechtliche Wirkung. Eine unbeschränkte Haftung tritt ein, wenn der Beherberger in Kenntnis der Beschaffenheit der eben genannten Gegenstände diese in Verwahrung nimmt, oder dass ein Schaden von ihm selbst oder seinen Dienstnehmer verursacht wurde.

 

Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann jedoch verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

 

Als eingebrachte Sachen gelten jene Gegenstände, die von einem Beschäftigten des Beherbergers übernommen oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht wurden.

 

Diese Bestimmungen können, da sie auf zwingendem Recht beruhen, nicht abbedungen werden. Ein Ausschluss hat rechtlich keine Wirkung.

Rücktritt vom Vertrag und vorzeitige Abreise

Die ÖHVB sehen einige Fristen vor, die für eine kostenlose Annullierung bzw. für Rücktrittsmöglichkeiten mit Stornogebühr von Relevanz sind:

 

Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern spesenfrei aufgelöst werden.

 

Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern einseitig aufgelöst werden, wobei in diesem Fall jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für 3 Tage zu leisten ist.

 

Erscheint der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht und ist auch kein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart, kann der Beherberger vom Vertrag zurücktreten. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Gast eine Anzahlung geleistet hat. In diesem Fall bleiben die Räume bis spätestens 12.00 Uhr des folgen- den Tages reserviert.

 

Der Gast hat auch im Falle einer Nichtinanspruchnahme der vom Beherberger bereitgestellten Leistungen das Entgelt zu zahlen. Es trifft den Unternehmer jedoch die Obliegenheit, sich um anderweitige Vermietung zu kümmern.
Von dem vom Gast zu leistenden Entgelt wird ein Betrag in Abzug gebracht, den sich der Beherberger infolge der Nichtinanspruchnahme erspart hat. Die ÖHVB sehen folgende Prozentsätze hinsichtlich der Einsparungen vor:

 

# 20 % des Zimmerpreises sowie
# 30 % des Verpflegungspreises.
Diese sind vom vereinbarten Entgelt in Abzug zu bringen.

 

Auch für den Fall einer vorzeitigen Abreise des Gastes sehen die ÖHVB vor, dass der volle vereinbarte Preis verlangt werden kann. Auch hier besteht jedoch die Obliegenheit des Beherbergungsunternehmens, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht mehr benützten Räume zu bemühen. Es sind hier ebenfalls die Einsparungen, die der Unternehmer durch die Nichtbenützung erlangt, in Abzug zu bringen, wobei von den oben genannten Prozentsätzen auszugehen ist.

Beendigung der Beherbergung

Neben der gewöhnlichen Beendigung aufgrund des Endes eines befristeten Vertrages, besteht für den Beherbergungsunternehmer unter folgenden Umständen die Möglichkeit einer Auflösung mit sofortiger Wirkung:

 

Wenn der Gast von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

 

Wenn der Gast durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten das Zusammenwohnen mit den übrigen Mitbewohnern unzumutbar macht.

 

Wenn sich der Gast gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht.

 

Wenn der Gast die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung einer ihm zumutbaren gesetzlichen Frist nicht zahlt.

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